Satzung des Turnvereins "TV Hitdorf 1893 e.V.“
§1 | Name und Sitz |
1.1. | Der Verein trägt den Namen "TV Hitdorf 1893" und hat seinen Sitz in der Stadt Leverkusen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und wird im Folgenden auch kurz "TV" genannt. |
1.2. | Der TV ist Mitglied des Rheinischen Turnerbundes e.V. und unterwirft sich als solches dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Rheinische Turnerbund e.V. angehört, insbesondere also den Satzungen des Deutschen Turnerbundes und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen. |
1.3. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2 | Zweck. Aufgaben und Gemeinnützigkeit |
2.1. | Zweck des TV ist die Förderung des Sports. Er wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. |
2.2. | Der TV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. |
2.3. | Der TV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
2.4. | Mittel des TV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Öffentliche Zuschüsse sind zweckgebunden zu verwenden. |
2.5. | Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des TV. |
2.6. | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
§3 | Mitgliedschaft |
3.1. | Der TV hat ordentliche, (aktive) Mitglieder und Ehrenmitglieder. |
3.2. | Mitglied des TV kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. |
3.3. | Der Erwerb der Mitgliedschaft im TV zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der TV selbst als Mitglied angehört, insbesondere also dem Rheinischen Turnerbund e.V., dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen und dem Deutschen Turnerbund. |
3.4. | Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des TV und derjenigen Verbände, denen der TV selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten. |
3.5. | Der Vorstand kann auf schriftlich begründeten Antrag in besonderen Fällen (z.B. Schwangerschaft, längere Krankheit von mindestens 3 Monaten) beitragsfreies Ruhen der Mitgliedschaft gewähren. |
3.6. | Für besondere Leistungen bzw. Verdienste kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft aussprechen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsentrichtung befreit. |
§4 | Beendigung der Mitgliedschaft |
4.1. | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
4.2. | Der Austritt ist dem Vorstand des TV gegenüber durch eingeschriebenen Brief oder gegen Quittung ausgehändigten Brief zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zu jedem Quartalsende zulässig. Über begründete Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Vorstand. |
4.3. | Ein Mitglied kann aus dem TV ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt; insbesondere wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, wegen groben unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. |
4.4. | Ein Mitglied kann desweiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. |
4.5. | Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens des Vereins. Bis zum Wirksamwerden des Erlöschens der Mitgliedschaft haben sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein voll und ganz zu erfüllen. Vereinsbesitz ist von ausgeschiedenen Mitgliedern an den TV zurückzugeben. |
§5 | Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge |
5.1. | Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Maßnahmen des TV teilzunehmen. |
5.2. | Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet und haben sich nach den Bestimmungen der Satzung zu verhalten. |
5.3. | Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und solchen Mitgliedern, die Trainerfunktionen ausüben, sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beitragszahlungen erfolgen per SEPA-Lastschriftmandat. |
§6 | Organe - Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung |
§7 | Der Vorstand |
7.1. | Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - dem 1. Vorsitzenden/Geschäftsführer, - dem 2. Vorsitzenden/Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, - dem Schatzmeister (Kassierer)/Stellvertreter des 2. Vorsitzenden, - dem Turnwart,- dem Jugendwart. Die ersten drei der vorgenannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der TV wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. |
7.2. | Der Vorstand führt die Geschäfte des TV nach Maßgabe dieser Satzung. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. |
7.3. | Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung im Einzelfall für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. |
7.4. | Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung umfassend zu berichten. |
§8 | Mitgliederversammlung |
8.1. | Die ordentliche Mitgliederversammlung des TV findet einmal jährlich statt und zwar nach Ablauf eines Geschäftsjahres. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter drei Wochen vor dem Termin durch einfachen Brief, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. |
8.2. | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Willensbildung des TV und insbesondere zuständig für die Entgegennahme, Beratung und Genehmigung des Geschäfts- u. Kassenberichtes des zurückliegenden Geschäftsjahres, die Entlastung des Vorstandes (alle zwei Jahre), die Wahl eines neuen Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, die Beschlussfassung über Anträge, die Neufassung der Satzung oder Satzungsänderungen. |
8.3. | Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. |
8.4. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen. |
8.5. | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern diese Satzung für den Einzelfall keine andere Regelung enthält, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche und geheime Abstimmungen können erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die gleiche Regelung gilt für Wahlen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung schriftlich und geheim zu erfolgen hat. |
8.6. | Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Vereinsmitgliedern gestellt werden. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des TV ist ebenfalls eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Näheres regelt § 11 dieser Satzung. |
8.7. | Über Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens zehn Tage (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. |
8.8. | Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sowie für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, deren gesetzliche Vertreter. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
8.9. | Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
§9 | Protokollieren von Beschlüssen - Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und einem zu benennenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§10 | Schiedsgericht |
10.1. | Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des TV aus der Vereinsgemeinschaft soll ein Schiedsgericht entscheiden, falls beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen. |
10.2. | Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreis der Mitglieder des TV einen Schiedsrichter. Die zwei Schiedsrichter wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Obmann. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, so wird er vom Vorstand bestimmt. Der Obmann soll nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt haben. |
§11 | Auflösung des Vereins |
11.1. | Die Auflösung des TV ist nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen und mindestens 50 % der Vereinsmitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag dem Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Versammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. |
11.2. | Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit 3/4 Mehrheit beschlussfähig ist. |
11.3. | Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins der Kinderkrebsklinik in Düsseldorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |
11.4. | Bei Vereinsauflösung erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. |
§12 | Inkrafttreten |
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung des TV am 05.09.1990 beschlossen worden. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leverkusen eingetragen. Sie beinhaltet die letzte Änderung bezüglich § 3.6 lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.05.2002. |
(die Vereinssatzung als PDF kann im Downloadbereich heruntergeladen werden)